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Vorschriften
Beachten Sie für eine vorschriftsmäßige Installation und den Betrieb des
Produkts alle geltenden nationalen und regionalen Vorschriften, techni-
schen Regeln und Richtlinien.
Das Dokument 6720807972 enthält Informationen zu geltenden Vor-
schriften. Sie können die Dokumentnummer auf
mentation
eingeben, um das Dokument anzuzeigen oder
herunterzuladen.
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Abgasführung
4.1
Zulässige Abgaszubehöre
Das Abgaszubehör ist Bestandteil der CE-Zulassung des Geräts. Aus
diesem Grund dürfen nur die vom Hersteller als Zubehör angebotenen
Original-Abgaszubehöre montiert werden.
• Abgaszubehöre konzentrisches Rohr Ø 60/100 mm
• Abgaszubehöre konzentrisches Rohr Ø 80/125 mm
• Abgaszubehöre Einzelrohr Ø 60 mm
• Abgaszubehöre Einzelrohr Ø 80 mm
Die Bezeichnungen und Artikelnummern der Bestandteile dieser Origi-
nal-Abgaszubehöre finden Sie im Gesamtkatalog.
4.2
Montagebedingungen
4.2.1
Grundsätzliche Hinweise
▶ Installationsanleitungen der Abgaszubehöre beachten.
▶ Abmessungen von Speichern für die Installation des Abgaszubehörs
berücksichtigen.
▶ Dichtungen an den Muffen der Abgaszubehöre mit lösungsmittel-
freiem Fett fetten.
▶ Abgaszubehöre bis zum Anschlag in die Muffen schieben.
▶ Waagerechte Abschnitte mit 3 ° Steigung (= 5,2 %, 5,2 cm pro Me-
ter) in Abgasströmungsrichtung verlegen.
▶ In feuchten Räumen Verbrennungsluftleitung isolieren.
▶ Prüföffnungen leicht zugänglich einbauen.
4.2.2
Anordnung von Prüföffnungen
• Bei zusammen mit dem Gerät geprüften Abgasführungen bis 4 m
Länge ist eine Prüföffnung ausreichend.
• In waagerechten Abschnitten/Verbindungsstücken mindestens eine
Prüföffnung vorsehen. Der maximale Abstand zwischen den Prüföff-
nungen beträgt 4 m. Prüföffnungen an Umlenkungen größer 45 ° an-
ordnen.
• Für waagerechte Abschnitte/Verbindungsstücke genügt insgesamt
eine Prüföffnung, wenn
– der waagerechte Abschnitt vor der Prüföffnung nicht länger als
2 m ist und
– sich die Prüföffnung im waagerechten Abschnitt höchstens 0,3 m
vom senkrechten Teil entfernt befindet und
– sich im waagerechten Abschnitt vor der Prüföffnung nicht mehr
als zwei Umlenkungen befinden.
• Die untere Prüföffnung des senkrechten Abschnitts der Abgasleitung
darf wie folgt angeordnet werden:
– im senkrechten Teil der Abgasanlage direkt oberhalb der Einfüh-
rung des Verbindungsstücks oder
– seitlich im Verbindungsstück höchstens 0,3 m entfernt von der
Umlenkung in den senkrechten Teil der Abgasanlage oder
– an der Stirnseite eines geraden Verbindungsstücks höchstens
1 m entfernt von der Umlenkung in den senkrechten Teil der Ab-
gasanlage.
• Abgasanlagen, die nicht von der Mündung aus gereinigt werden kön-
nen, müssen eine weitere obere Prüföffnung bis zu 5 m unterhalb der
Logamax plus GB172T V2 – 6720807191 (2015/03)
• Bei senkrechten Abschnitten kann auf die obere Prüföffnung verzich-
www.buderus.de/doku-
4.2.3
Anforderungen
• An die Abgasleitung im Schacht darf nur ein Gerät angeschlossen
• Wenn die Abgasleitung in einen bestehenden Schacht eingebaut
• Der Schacht muss aus nichtbrennbaren, formbeständigen Baustof-
Bauliche Eigenschaften des Schachts
• Abgasleitung zum Schacht als Einzelrohr (B
• Abgasleitung zum Schacht als konzentrisches Rohr (B
• Verbrennungsluftzufuhr durch konzentrisches Rohr im Schacht
• Verbrennungsluftzufuhr durch Getrenntrohr (C
Mündung haben. Senkrechte Teile von Abgasleitungen, die eine
Schrägführung größer 30 ° zwischen der Achse und der Senkrechten
aufweisen, benötigen in einem Abstand von höchstens 0,3 m zu den
Knickstellen eine Prüföffnung.
tet werden, wenn:
– der senkrechte Teil der Abgasanlage höchstens einmal bis zu 30 °
schräggeführt (gezogen) wird und
– die untere Prüföffnung nicht mehr als 15 m von der Mündung ent-
fernt ist.
Abgasführung im Schacht
werden.
wird, müssen evtl. vorhandene Anschlussöffnungen baustoffgerecht
und dicht verschlossen werden.
fen bestehen und eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens
90 Minuten haben. Bei Gebäuden mit geringer Höhe genügt eine Feu-
erwiderstandsdauer von 30 Minuten.
– Der Aufstellraum muss eine Öffnung mit 150 cm
2
nungen mit je 75 cm
freiem Querschnitt ins Freie haben.
– Die Abgasleitung muss innerhalb des Schachts über die gesamte
Höhe hinterlüftet sein.
– Die Eintrittsöffnung der Hinterlüftung (mindestens 75 cm
im Aufstellraum der Feuerstätte angeordnet und mit einem Luft-
gitter abgedeckt werden.
– Im Aufstellraum ist keine Öffnung ins Freie erforderlich, wenn der
Verbrennungsluftverbund laut TRGI (4 m
Nennwärmeleistung) sichergestellt ist. Anderenfalls muss der
Aufstellraum eine Öffnung mit 150 cm
2
je 75 cm
freiem Querschnitt ins Freie haben.
– Die Abgasleitung muss innerhalb des Schachts über die gesamte
Höhe hinterlüftet sein.
– Die Eintrittsöffnung der Hinterlüftung (mindestens 75 cm
Aufstellraum der Feuerstätte anzuordnen und mit einem Luftgitter
abzudecken.
(C
, Bild 15):
33x
– Die Verbrennungsluftzufuhr erfolgt durch den Ringspalt des kon-
zentrischen Rohres im Schacht.
– Eine Öffnung ins Freie ist nicht erforderlich.
– Zur Hinterlüftung des Schachts darf keine Öffnung angebracht
werden. Ein Luftgitter wird nicht benötigt.
– Die Verbrennungsluftzufuhr erfolgt als separate Verbrennungs-
luftrohr vom Außen.
– Die Abgasleitung muss innerhalb des Schachts über die gesamte
Höhe hinterlüftet sein.
– Die Eintrittsöffnung der Hinterlüftung (mindestens 75 cm
im Aufstellraum der Feuerstätte angeordnet und mit einem Luft-
gitter abgedeckt werden.
Vorschriften
3
, Bild 13):
23
2
oder zwei Öff-
2
) muss
, à Bild 14):
33
3
Rauminhalt je kW
2
oder zwei Öffnungen mit
2
) ist im
, Bild 16):
53x
2
) muss
17