7. Verbrennungsluftzufuhr
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Die Versorgung mit ausreichender
•
Verbrennungsluft ist sicherzustellen.
Die benötigte Verbrennungsluft ist vor
•
allem von der Anschlussleistung ab-
hängig.
In Räumen, in denen die Gesamt-
•
nennwärmebelastung aller Gasgeräte
weniger als 50 kW beträgt, ist die
Verbrennungsluftversorgung
entweder durch Außenfugen oder
über Öffnungen ins Freie zulässig.
Folgende Technische Regeln sind zu
•
beachten:
G600, G634, technische Regeln Flüs-
siggas (TRF), VBG 21, UVV "Ver-
wendung von Flüssiggas", Raumluft-
technische Anlagen von Küchen (VDI
2052).
8. Genehmigungen
Informieren Sie über die vorgenom-
•
mene Installation (soweit erforderlich):
–
das Gasversorgungsunternehmen
–
das Bauaufsichtsamt
–
den Bezirksschornsteinfeger
–
das Gewerbeaufsichtsamt
Sämtliche Arbeiten an Kundenanla-
•
gen (Gas/Wasser/Strom/Abwasser)
dürfen nur durch das jeweilige Ver-
sorgungsunternehmen oder durch ein
eingetragenes Installationsunterneh-
men ausgeführt werden.
Die einschlägigen Rechtsverordnun-
•
gen und Bauvorschriften müssen ein-
gehalten werden.
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