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T-Mobile Speedphone 701 Bedienungsanleitung Seite 132

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GNU General Public License (GPL3)
des korrespondierenden Quelltextes des Werks vom Interessenvorgänger, wenn
dieser ihn hat oder mit vertretbarem Aufwand beschaffen kann.
Sie dürfen keine zusätzlichen Einschränkungen bzgl. der Ausübung der unter
dieser Lizenz gewährten oder zugesicherten Rechte vornehmen. Beispielsweise
dürfen Sie keine Lizenzgebühr oder sonstige Gebühr für die Ausübung der unter
dieser Lizenz gewährten Rechte verlangen, und Sie dürfen keine Rechtsstreitigkeit
beginnen (eingeschlossen Kreuz- oder Gegenansprüche in einem Gerichtsver-
fahren), in der Sie unterstellen, daß irgendein Patentanspruch durch Erzeugung,
Anwendung, Verkauf, Verkaufsangebot oder Import des Programms oder irgendei-
nes Teils davon verletzt wurde.
11. Patente
Ein „Kontributor" ist ein Urheberrechtsinhaber, der die Benutzung des Programms
oder eines auf dem Programm basierenden Werks unter dieser Lizenz erlaubt. Das
auf diese Weise lizensierte Werk bezeichnen wir als die „Kontributor-Version" des
Kontributors.
Die „wesentlichen Patentansprüche" eines Kontributors sind all diejenigen Paten-
tansprüche, die der Kontributor besitzt oder kontrolliert, ob bereits erworben oder
erst in Zukunft zu erwerben, die durch irgendeine Weise des gemäß dieser Lizenz
erlaubten Erzeugens, Ausführens oder Verkaufens seiner Kontributor-Version
verletzt würden. Dies schließt keine Patentansprüche ein, die erst als Konsequenz
weiterer Modifizierung seiner Kontributor-Version entstünden. Für den Zweck die-
ser Definition schließt „Kontrolle" das Recht mit ein, Unterlizenzen für ein Patent zu
erteilen auf eine Weise, die mit den Erfordernissen dieser Lizenz vereinbar ist.
Jeder Kontributor gewährt Ihnen eine nicht-exklusive, weltweite und gebührenfreie
Patentlizenz gemäß den wesentlichen Patentansprüchen des Kontributors, den In-
halt seiner Kontributor-Version zu erzeugen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten,
zu importieren und außerdem auszuführen, zu modifizieren und zu propagieren.
In den folgenden drei Absätzen ist eine „Patentlizenz" jedwede ausdrückliche
Vereinbarung oder Verpflichtung, wie auch immer benannt, ein Patent nicht geltend
zu machen (beispielsweise eine ausdrückliche Erlaubnis, ein Patent zu nutzen oder
eine Zusicherung, bei Patentverletzung nicht zu klagen). Jemandem eine solche
Patentlizenz zu „erteilen" bedeutet, eine solche Vereinbarung oder Verpflichtung zu
beschließen, ein Patent nicht gegen ihn durchzusetzen.
Wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, das wissentlich auf eine Patentlizenz
angewiesen ist, und wenn der korrespondierende Quelltext nicht für jeden zum
Kopieren zur Verfügung gestellt wird – kostenlos, unter den Bedingungen dieser
Lizenz und über einen öffentlich zugänglichen Netzwerk-Server oder andere
leicht zugängliche Mittel –, dann müssen Sie entweder (1) dafür sorgen, daß der
korrespondierende Quelltext auf diese Weise verfügbar gemacht wird oder (2)
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