Truma Hersteller-Garantieerklärung
1. Garantiefall
Der Hersteller gewährt Garantie für Mängel des Gerätes, die
auf Material- oder Fertigungsfehler zurückzuführen sind. Da-
neben bestehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche
gegen den Verkäufer fort.
Der Garantieanspruch besteht nicht
– für Verschleißteile und bei natürlicher Abnutzung,
– infolge Verwendung von anderen als Truma Originalteilen in
den Geräten,
– bei Gasdruck-Regelanlagen infolge Schäden durch Fremd-
stoffe (z. B. Öle, Weichmacher) im Gas,
– infolge Nichteinhaltung der Truma Einbau- und
Gebrauchsanweisungen,
– infolge unsachgemäßer Behandlung,
– infolge unsachgemäßer Transportverpackung.
2. Umfang der Garantie
Die Garantie gilt für Mängel im Sinne von Ziffer 1, die in-
nerhalb von 24 Monaten seit Abschluss des Kaufvertrages
zwischen dem Verkäufer und dem Endverbraucher eintreten.
Der Hersteller wird solche Mängel durch Nacherfüllung be-
seitigen, das heißt nach seiner Wahl durch Nachbesserung
oder Ersatzlieferung. Leistet der Hersteller Garantie, beginnt
die Garantiefrist hinsichtlich der reparierten oder ausgetausch-
ten Teile nicht von neuem, sondern die alte Frist läuft weiter.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatz-
ansprüche des Käufers oder Dritter sind ausgeschlossen. Die
Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
Die Kosten der Inanspruchnahme des Truma Werkskunden-
dienstes zur Beseitigung eines unter die Garantie fallenden
Mangels – insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten – trägt der Hersteller, soweit der Kundendienst
innerhalb von Deutschland eingesetzt wird. Kundendienstein-
sätze in anderen Ländern sind nicht von der Garantie gedeckt.
Zusätzliche Kosten aufgrund erschwerter Aus- und Einbau-
bedingungen des Gerätes (z. B. Demontage von Möbel- oder
Karosserieteilen) können nicht als Garantieleistung anerkannt
werden.
3. Geltendmachung des Garantiefalles
Die Anschrift des Herstellers lautet:
Truma Gerätetechnik GmbH & Co. KG
Wernher-von-Braun-Straße 12
85640 Putzbrunn, Deutschland
Bei Störungen wenden Sie sich bitte an das Truma Service-
zentrum oder an einen unserer autorisierten Servicepartner
(siehe Truma Serviceheft oder www.truma.com). Bezeichnen
Sie bitte Ihre Beanstandungen im Detail und geben Sie die
Fabriknummer des Gerätes sowie das Kaufdatum an.
Damit der Hersteller prüfen kann, ob ein Garantiefall vorliegt,
ist durch den Endverbraucher das Gerät auf seine Gefahr
zum Hersteller / Servicepartner zu bringen oder ihm zu über-
senden. Bei Schäden am Wärmetauscher ist der verwendete
Gasdruckregler mit einzusenden.
Bei Klimageräten:
Zur Vermeidung von Transportschäden darf das Gerät nur
nach Rücksprache mit dem Truma Servicezentrum Deutsch-
land oder dem jeweiligen autorisierten Servicepartner ver-
sandt werden. Andernfalls trägt das Risiko für eventuell ent-
stehende Transportschäden der Versender.
Bei Einsendung ins Werk bitte per Frachtgut versenden. Im
Garantiefall übernimmt das Werk die Transportkosten bzw.
Kosten der Einsendung und Rücksendung. Liegt kein Garan-
tiefall vor, gibt der Hersteller dem Kunden Bescheid und nennt
die vom Hersteller nicht zu übernehmenden Reparaturkosten;
in diesem Fall gehen auch die Versandkosten zu Lasten des
Kunden.
Auszug aus der BGV D 34 (frühere Bez. VBG 21)
„Verwendung von Flüssiggas"
I. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für
1. ...
2. Flüssiggasanlagen für Brennzwecke, die aus Druck-
gasbehältern versorgt werden.
IV. Prüfungen
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 33 Flüssiggasanlagen ...
(1) Der Unternehmer hat da für zu sorgen, dass Anlagen nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 durch einen Sachkundigen wie folgt geprüft
werden:
– vor der ersten Inbetriebnahme die zusammenge baute Anla-
ge auf ordnungs gemäße Installation und Aufstellung sowie
Dichtheit*
– nach Instandsetzungsarbeiten, die die Betriebssicherheit
beeinflussen können
– nach Betriebsunter brechungen von mehr als einem Jahr auf
– ordnungsgemäße Beschaffenheit,
– Dichtheit,
– Funktion und Aufstellung.
Prüfungen nach der Druckbehälterverordnung durch den
Sachverständigen oder Sachkundigen bleiben hiervon
unberührt.
(2) ...
(3) ...
(4) Der Unternehmer hat da für zu sorgen, dass Anlagen nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 mit ortsveränderlichen Ver brauchs anlagen
wiederkehrend mindestens alle 2 Jahre durch einen Sachkun-
digen auf
– Dichtheit,
– ordnungsgemäße Beschaffenheit,
– Funktion und Aufstellung
geprüft werden.
Prüfungen nach der Druckbehälterverordnung durch den
Sachverständigen oder Sachkundigen bleiben hiervon
unberührt.
(5) Der Unternehmer hat da für zu sorgen, dass Ergebnisse der
Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 4 in einer Prüfbeschei-
nigung festgehalten wer den, die bis zur nächsten Prüfung
aufzubewahren ist. Die Prüfbescheinigungen müssen den zur
Einsicht Berechtigten jederzeit vorgelegt werden können.
zu § 33 Abs. 1: (Auszug)
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbil-
dung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet
Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 hat und mit den einschlägigen
staatlichen Arbeitsschutz-, Unfallverhütungsvorschriften,
Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik
(z. B. DVGW-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen,
technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über Eu-
ropäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den
arbeitssicheren Zustand der Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2
beurteilen kann.
* (Im Fall der mobilen Laderaumheizung übernimmt die Firma
Truma die erste Abnahmeprüfung.)
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