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12.14 Gewährleistung
Der Händler, bei dem das Gerät erworben wurde, leistet für Material und
Herstellung des Telekommunikationsendgerätes eine Gewährleistung von
2 Jahren ab der Übergabe.
Dem Käufer steht im Mangelfall zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung
zu. Die Nacherfüllung beinhaltet entweder die Nachbesserung oder die
Lieferung eines Ersatzproduktes. Ausgetauschte Geräte oder Teile gehen
in das Eigentum des Fachhändlers über.
Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer entweder Minderung
des Kaufpreises verlangen oder von dem Vertrag zurücktreten und, sofern
der Mangel von dem Händler zu vertreten ist, Schadensersatz oder Ersatz
vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Der Käufer hat festgestellte Mängel dem Händler unverzüglich mitzuteilen.
Der Nachweis des Gewährleistungsanspruchs ist durch eine ordnungsge-
mäße Kaufbestätigung (Kaufbeleg, ggf. Rechnung) zu erbringen.
Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Bedienung, Aufbewah-
rung, sowie durch höhere Gewalt oder sonstige äußere Einflüsse
entstehen, fallen nicht unter die Gewährleistung, ferner nicht der
Verbrauch von Verbrauchsgütern, wie z. B. wiederaufladbaren Akkumula-
toren.