1.8 Grundlegende Sicherheitsmaßnahmen
1.8.1 Informationen verfügbar halten
Diese Anleitung ist aufzubewahren. Es muss gewährleistet sein, dass alle
Personen, die Tätigkeiten an der Sicherheitstrennstation ausführen, die
Anleitung jederzeit einsehen können.
1.8.2 Für den Umweltschutz
Bei allen Arbeiten an und mit der Sicherheitstrennstation sind die Vor-
schriften zur Abfallvermeidung und zur ordnungsgemäßen Abfallver-
wertung- bzw. beseitigung einzuhalten.
Insbesondere ist darauf zu achten, dass Grundwasser gefährdende
Stoffe - wie Fette, Öle, Kühlmittel, lösungsmittelhaltige Reinigungsflüs-
sigkeiten u. ä. - nicht den Boden belasten oder in die Kanalisation ge-
langen. Diese Stoffe müssen in geeigneten Behältern aufgefangen,
aufbewahrt, transportiert und entsorgt werden.
1.8.3 Veränderungen an der Sicherheitstrennstation
Bei fremdbezogenen Teilen ist nicht gewährleistet, dass diese beanspru-
chungs- und sicherheitsgerecht konstruiert und gefertigt sind.
An der Sicherheitstrennstation dürfen aus Sicherheitsgründen keine eigen-
mächtigen Veränderungen vorgenommen werden.
Teile und Sonderausstattungen, die nicht von Honeywell geliefert wurden,
sind auch nicht von Honeywell zur Verwendung freigegeben.
1.9 Sorgfaltspflicht des Betreibers
Diese Sicherheitstrennstation wurde unter Berücksichtigung einer Risikobe-
urteilung und nach sorgfältiger Auswahl der einzuhaltenden harmonisierten
Normen, sowie weiterer technischer Spezifikationen konstruiert und gebaut.
Sie entspricht damit dem Stand der Technik und gewährleistet ein
Höchstmaß an Sicherheit.
Diese Sicherheit kann in der betrieblichen Praxis jedoch nur dann erreicht
werden, wenn alle dafür erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Es
unterliegt der Sorgfaltspflicht des Betreibers der Sicherheitstrennstation,
diese Maßnahmen zu planen und ihre Ausführung zu kontrollieren.
Der Betreiber muss insbesondere sicherstellen, dass
• die Sicherheitstrennstation nur bestimmungsgemäß verwendet wird
• die Sicherheitstrennstation nur in einwandfreiem, funktionstüchtigem
Zustand betrieben wird.
• die Anleitung stets in einem leserlichen Zustand und vollständig am
Einsatzort der Sicherheitstrennstation zur Verfügung steht.
• nur ausreichend qualifiziertes und autorisiertes Personal die Sicherheits-
trennstation montiert, in Betrieb nimmt, bedient, instand hält und ausser
Betrieb nimmt.
• dieses Personal regelmäßig in allen zutreffenden Fragen von Arbeitssi-
cherheit und Umweltschutz unterwiesen wird, sowie die Anleitung und
insbesondere die darin enthaltenen Sicherheitshinweise gelesen und
verstanden hat.
• keine an der Sicherheitstrennstation angebrachten Sicherheits- und
Warnhinweise entfernt werden und alle leserlich bleiben.
• in einer Gefährdungsbeurteilung (im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes
§ 5) die weiteren Gefahren ermittelt werden, die sich durch die speziellen
Arbeitsbedingungen am Einsatzort der Sicherheitstrennstation ergeben.
• in einer Betriebsanweisung (im Sinne der Arbeitsmittelbenutzungsverord-
nung § 6) alle weiteren Anweisungen und Sicherheitshinweise zusam-
mengefasst werden, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben
haben.
• die Kanalabführung ausreichend bemessen ist
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1.10 Sicherheitshinweise für den Betreiber/Bediener
• Gefährdung durch elektrische Energie ausschließen (Einzelheiten hierzu
siehe landesspezifische Vorschriften und/oder örtliche Energieversor-
gungsunternehmen).
1.11 Sicherheitshinweise für Wartungs-, Inspektions- und
Montagearbeiten
• Umbauarbeiten oder Veränderungen der Anlage sind nur nach Zustim-
mung des Herstellers zulässig.
• Ausschließlich Originalteile oder vom Hersteller genehmigte Teile
verwenden.
• Die Verwendung anderer Teile kann die Haftung für die daraus entste-
henden Folgen aufheben.
• Arbeiten an der Anlage nur im Stillstand ausführen.
• Das Pumpengehäuse muss Umgebungstemperatur angenommen haben.
• Das Pumpengehäuse muss drucklos und entleert sein.
• Die in der Anleitung beschriebene Vorgehensweise zur Außerbetrieb-
nahme der Anlage unbedingt einhalten.
• Sicherheits- und Schutzeinrichtungen unmittelbar nach Abschluss der
Arbeiten wieder anbringen bzw. in Funktion setzen. Vor Wiederinbetrieb-
nahme die aufgeführten Punkte für die Inbetriebnahme beachten.
• Unbefugte Personen (z. B. Kinder) von der Anlage fernhalten.
1.12 Anforderungen an das Bedienungspersonal
1.12.1Bedienungspersonal
Diese Sicherheitstrennstation darf nur von Personen montiert, in Betrieb
genommen, instand gehalten und ausser Betrieb genommen werden, die
dafür ausgebildet, eingewiesen und befugt sind.
Gegebenenfalls kann die Schulung durch Beauftragung des Herstellers/
Lieferanten durch den Betreiber erfolgen.
Schulungen an der Anlage dürfen nur unter Aufsicht von technischem Fach-
personal durchgeführt werden.
Die jeweiligen Befugnisse des Personals sind vom Betreiber in Form einer
Betriebsanweisung klar festzulegen.
Darüber hinaus sind für folgende Tätigkeiten besondere Qualifikationen
erforderlich:
• Arbeiten an der elektrischen Ausstattung dürfen nur von Elektrofach-
kräften durchgeführt werden.
• Montage-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten dürfen nur
von qualifiziertem Fachpersonal ausgeführt werden
Die grundlegenden Vorschriften über Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
sind zu beachten.
1.12.1.1Qualifiziertes Personal
Qualifiziertes Fachpersonal sind Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung,
Erfahrung und Unterweisung sowie ihrer Kenntnisse über einschlägige
Normen, Bestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften und Betriebsverhält-
nisse, von dem für die Sicherheit der Anlage Verantwortlichen berechtigt
worden sind, die jeweils erforderlichen Tätigkeiten auszuführen und dabei
mögliche Gefahren erkennen und vermeiden können. Unter anderem sind
Kenntnisse über Erste-Hilfe-Maßnahmen und die örtlichen Rettungseinrich-
tungen erforderlich.
1.13 Persönliche Schutzausrüstung
Für den Betrieb der Sicherheitstrennstation sind keine persönlichen Schutz-
ausrüstungen notwendig.
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Honeywell GmbH