Alfgemeine Genehmigung
fUr Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
Die allgemeine Ton- und Femseh-Rundfunkgenehmigung vom
11. Dezember 1970 (veroffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 234
vom 16. Dezember 1970) wird unter Bezug auf Abschnitt H der
Genehmigung durch folgende Fassung der Allgemeinen Geneh-
mlgung fur Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger gemaB den
§§ 1 und 2 des Gesetzes uber Femmeldeanlagen ersetzt
Genehmigung fOr Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
L
1.
2
.
Die Errichtung und der Betrieb von Ton- und Femseh-Rund¬
funkempfangem werden nach §§ 1 und 2 des Gesetzes uber
Femmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom
17.3.77 (BGBI. IS. 459) allgemeln genehmigt
Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger im Sinne dieser Ge¬
nehmigung sind Funkanlagen gemaB § 1 Abs. 1 des Gesetzes
uber Femmeldeanlagen, die ausschlieBIich die fur Rundfunk¬
empfanger zugelassenen Frequenzabstlmmbereiche *) auf-
welsen und zum Aufnehmen und gleichzeitigen Hor- Oder
Sichtbarmachen von Ton- Oder Femseh-Rundfunksendungen
bestimmt sind. Zum Empfanger gehoren auch eingebaute Oder
mit ihm fest verbundene Antennen sowle bei Untertellung in
mehrere Gerate die funktionsmaBIg zugehorenden Gerate.
AuBer fur den Empfang von Rundfunksendungen durfen Ton-
und Fernseh-Rundfunkempfanger nur mit besonderer Geneh-
mfgung der Deutschen Bundespost fur andere Femmelde-
zwecke zusatzlich benutzt werden.
In den Empfanger eingebaute Oder sonst mit ihm verbundene
Zusatzgerate {z.B. Uitraschalifemmeldeanlagen, Infrarotfem-
meldeanlagen) werden von dieser Genehmigung nicht erfaBt
(ausgenommen die Einrichtungen zum Empfang des Verkehrs-
rundfunks). Desgleichen sind andere technische Empfanger-
efgenschaften, die uber den eigentiichen Zweck eines Rund-
funkempfangers hinausgehen (z.B. zum Empfang anderer
Funkdienste, fur die Wiedergabe im Rahmen von Textuber-
tragungsverfahren), hierdurch nicht genehmigt Hierfur gelten
besondere Regelungen.
H.
3. Mit Ton- und Femseh-Rundfunkempfangem durfen aufgrund
dieser Genehmigung nur Sendungen des Rundfunks emp-
fangen werden, also ubertragene Tonsigna!e{Musik,Sprache)
und Femsehsignale (nur Bildinformationen). Andere Sen¬
dungen (z.B. des Polizeifunks, der offentlichen beweglichen
Landfunkdienste, Datenubertragungen) durfen nicht aufge-
nommen werden; werden sie jedoch unbeabsichtigt emp-
fangen, so durfen sie weder aufgezeichnet, noch anderen
mitgetellt, noch fur irgendwelche Zwecke ausgev/ertet wer¬
den. Das Vorhandensein solcher Sendungen dart auch nicht
anderen zur Kenntnis gebracht werden.
4. Durch Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger darf der Betrieb
anderer elektrischer Anlagen nicht gestort werden.
5. Anderungen der Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger, die
die zulassigen Frequenzabstimmbereiche der Empfanger
erweitem, gehen uber den Umfang dieser Genehmigung hinaus
und bedurfen vor ihrer Ausfuhrung einer besonderen Geneh¬
migung der Deutschen Bundespost
Wer aufgrund dieser Genehmigung einen Ton- und Fernseh-
Rundfunkempfanger betrelbt, hat bei einer Anderung der
kennzeichnenden Merkmale von Ton- Oder Femseh-Rund-
funksendem (insbesondere bei Anderung des Sendeverfah-
rens Oder bei Frequenzwechsel)die ggf. notwendig werdenden
Anderungen an dem Rundfunkempfanger auf seine Kosten
vomehmen zu lassen.
6. Die Deutsche Bundespost 1st berechtigt, Rundfunkempfanger
und mit ihnen verbundene Gerate darauf zu prufen, ob die
Auflagen der Genehmigung und die Technischen Vorschriften
eingehalten werden.
Den Beauftragten der Deutschen Bundespost ist das Betreten
der Grundstucke Oder Raume, in denen sich Ton- oder
Fernseh-Rundfunkempfanger befinden, zu den verkehrsubli-
chen Zeiten zu gestatten. Befinden sich die Rundfunkemp¬
fanger oder mit ihnen verbundene Gerate nicht im Verfugungs-
bereich desjenigen, der die Empfanger betreibt, so hat er den
Beauftragten der Deutschen Bundespost Zutritt zu diesen
Teilen zu ermoglichen.
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Bei Funkstorungen. die nicht durch Mangel der Rundfunkemp¬
fanger oder der mit ihnen verbundenen G erate verursacht werden
konnen die FunkmeBdienste der Deutschen Bundespost zur
Feststellung der StarungL in Anspruch genommen werden.
Diese Genehmigung wird unter nachstehenden Auflagen ertellt:
1* Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger mussen den jeweils
geltenden Technischen Vorschriften fur Ton- und Fernseh-
Rundfunkempfanger entsprechen. Eingebaute Zusatzgerate
mussen den fur sie geltenden Bestimmungen und technischen
Vorschriften genugen.
Anderungen der Technischen Vorschriften, die im Amtsblatt
des Bundesministers fur das Post- und Femmeidewesen
veroffentlicht werden, muB bei schon errichteten und in Betrieb
genommenen Ton- und Femseh-Rundfunkempfangem nach-
gekommen werden, wenn durch den Betrieb dieser Rund¬
funkempfanger andere elektrische Anlagen gestort werden.
SerienmaBig hergestellte Ton- und Femseh-Rundfunkemp-
fanger musserTZbm Nachweis dafur, daB sie den Technischen
Vorschriften entsprechen, mit einem Zulassungszeichen ge-
kennzeichnet sein **), Das Zulassungszeichen sagt uber die
elektrische und mech3nische SIcherheit und die Einhaltung der
Strahlenschutzbestimmungen nichts aus.
2. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger durfen an ortsfesten
oder nichtortsfesten Rundfunk-Empfangsantennenanlagen
-Verteilanlagen Oder Kabelfemsehanlagen betrieben und im
Rahmen der Bestimmungen uber private Drahtfemmelde-
anlagen mit Drahtfemmeldeanlagen verbunden werden.
Auf demselben Grundstuck Oder innerhalb eines Fahrzeuges
durfen Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger mit anderen
Geraten oder sonstigen Gegenstanden (z.B. Plattenspieler
Magnetaufzeichnungs- und -Wiedergabegeraten, Antennen)
verbunden werden, sofem diese Gerate von der Deutschen
Bundespost genehmigt sind oder keiner Genehmigung bedur-
Die raumliche Kombination von Funkanlagen mit Ton- oder
Femseh-Rundfunkempfangem ist nur dann zulassig, wenn die
betreffenden Funkanlagen je fur sich genehmigt sind.
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1. Diese Genehmigung kann allgemeln oder durch die ortlich
zustandige Oberpostdirektion einem einzelnen Betreiber
gegenuber fur einen bestimmten Rundfunkempfanger wider-
rufen werden. Ein Widerruf ist insbesondere zulassig, wenn die
unter Abschnitt n aufgefuhrten Auflagen nicht erfullt werden.
Anstatt die Genehmigung zu widerrufen, kann die Deutsche
Bundespost anordnen, daB bei einem VerstoB gegen eine
Auflage ein Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger auBer
Betrieb zu setzen ist und erst bei Einhaltung der Auflagen
wieder betrieben werden darf.
Die Auflagen dieser Genehmigung konnen j'ederzeit erganzt
Oder geandert werden.
2. Diese Genehmigung ersetzt die Allgemeine Ton- und Fernseh-
Rundfunkgenehmigung vom 11. Dezember 1970, sie gilt ab
1. Juli 1979.
Bonn, den 14.5.1979
Der Bundesminister fur das Post- und Femmeidewesen
Im Auftrag
Haist
*)
Siehe Technische Vorschriften fur Ton- und Femseh-Rund-
funkempfanger, veroffentlicht im Amtsblatt des Bundesmi¬
nisters fur das Post- und Femmeidewesen.
**) Fur ausnahmsweise noch nicht gekennzeichnete, vor dem
1. Juli 1979 errichtete und in Betrieb genommene Ton-Rund-
funkempfanger wird die Kennzeichnung nicht verlangt
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