Die Vorschriften für die Vorlage von Unterlagen nach anderen Rechtsbereichen bleiben unberührt.
Betrieb
Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme der Behälter an geeigneter Stelle ein Schild anzubringen, auf dem die gelagerte Flüssigkeit einschließlich ihrer
Dichte und Konzentration angegeben ist. Die Kennzeichnung nach anderen Rechtsbereichen bleibt unberührt. Die Behälter dürfen nur über feste Lei-
tungsanschlüsse befüllt werden. Das gilt nicht für Einzelbehälter mit einem Füllvolumen ≤ 1000 l zur Lagerung von Heizöl EL nach DIN 51603-1
Dieselkraftstoff nach DN EN 590
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, die aus Straßentankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern im Vollschlauchsystem mit einem selbsttätig schlie-
ßenden Zapfventil mit Füllraten von nicht mehr als 200 l/min im freien Auslauf befüllt werden. Vor dem Befüllen ist zu überprüfen, ob das einzulagernde
Medium dem zulässigen Medium entspricht, und zu ermitteln, wie viel Flüssigkeit der Behälter noch aufnehmen kann und ob die Überpfüllsicherung/der
Grenzwertgeber im ordnungsgemäßen Zustand ist. Füllvorgänge sind vollständig zu überwachen. Nach Beendigung des Befüllvorgangs ist die Einhaltung
des zulässigen Füllungsgrades nach Abschnitt Nutzbares Behältervolumen zu überprüfen. Bei Aufstellung mit Auffangvorrichtung darf die Entnahme
nur am Ober- oder Unterboden erfolgen. Der seitliche Entnahmestutzen darf nur bei Aufstellung ohne Auffangvorrichtung unter Beachtung oder Angabe
verwendet werden.
1.2.4 Unterweisung des Bedienpersonals
Die Bediener haben sich mit der Inbetriebnahme, dem Umgang mit dem KTD sowie mit dem Inhalt der Bedienungsanleitung vertraut zu machen.
Die Bediener müssen über die bei der Lagerung und Abfüllung wassergefährdender Flüssigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu
ihrer Abwendung vor erstmaliger Bedienung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens einmal jährlich, aktenkundig unterwiesen werden.
1.2.5 Unterhalt und Wartung
Mit dem Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen der Behälter dürfen nur solche Betriebe beauftragt werden, die für diese Tätigkeiten Fachbetriebe
im Sinne von §3 der Anlagenverordnung sind. Die Tätigkeiten müssen nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden, wenn sie nach landesrechtlichen
Vorschriften von der Fachbetriebspfl icht ausgenommen sind oder vom Hersteller der Behälter mit einem sachkundigen Personal ausgeführt werden. Die
arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen bleiben unberührt. Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden sind im Einvernehmen mit dem Sachverständigen
nach Wasserrecht zu klären. Für eine Innenbesichtigung sind die Behälter restlos zu entleeren und zu reinigen. Die Unfallverhütungsvorschriften sowie die
Vorschriften für die Verwendung chemischer Reinigungsmittel und die Beseitigung anfallender Reste müssen beachtet werden. Während der Wartungs-
arbeiten dürfen keine Betankungs- oder Entleerungsvorgänge durchgeführt werden. Vor Reparaturen an der elektrischen Anlage ist die Gesamtanlage
spannungslos zu schalten.
1.2.6 Sicherheitstechnische Prüfungen
Anzeigepfl icht
Tanks und Anlagen für wassergefährdende, nicht entzündliche Flüssigkeiten sind bei der zuständigen Behörde anzeigepfl ichtig. Ausnahmen werden durch
die VAwS des jeweiligen Bundeslandes geregelt.
Prüfungen
Bei Feststellung von Beschädigung und/oder Undichtheit ist die Anlage außer Betrieb zu nehmen. Schadhafte Behälter sind ggf. zu entleeren. Maßnahmen
zur Beseitigung von Schäden sind im Einvernehmen mit dem Sachverständigen nach Wasserrecht zu klären. Notwendigkeit und Umfang der sicherheits-
technischen Prüfungen werden bei der „Prüfung vor Inbetriebnahme" festgelegt und können von den Angaben in der Tabelle abweichen. Für die Aufstel-
lung in Wasserschutzgebieten gelten gesonderte Vorschriften.
Richtwerte für Sicherheitstechnische Prüfungen
Prüfstelle Bezeichnung
Durchführende Personen
Prüfung vor Inbetriebnahme
VAwS-Sachverständiger
Sichtprüfung des Tanks
Betreiber
Sichtprüfung auf Dichtheit der Anschlüsse am Tank
Betreiber
Innere Prüfung der Tank-behälter - ab Volumen von
VAwS-Sachverständiger
10.000 Litern
Prüfung der Sicherheits-bauteile
VAwS-Sachverständiger
Funktionskontrolle des Leckanzeigers
Fachbetrieb nach WHG*
Funktionskontrolle des Grenzwertgebers**
Fachbetrieb nach WHG
Funktionskontrolle der Überfüllsicherung**
Fachbetrieb nach WHG
Funktionskontrolle des Niveaustandgebers**
Elektro-Betrieb oder eingewiesenes Personal
* nach Unterweisung durch den Hersteller
** falls vorhanden - Sonderausstattung
*** Vorgabe des Herstellers beachten
1.2.7 Umgang mit Heizöl, Diesel und Mineralöl
Beim Umgang mit Heizöl, Diesel, Mineralöl und anderen gefährlichen Stoffen sind die allgemein gültigen Sicherheitsvorschriften sowie die Betriebsan-
weisungen des Betreibers zu beachten.
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Krampitz Tanksystem GmbH - Bedienungs- und Montageanleitung - KTD Lagertanksystem - Ausgabe 02/2013
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oder
2. INBETRIEBNAHME
Termin
Nachweis der Prüfung
vor Inbetriebnahme
Bescheinigung
wöchentlich
Prüfbuch
wöchentlich
Prüfbuch
je nach Einstufung
Bescheinigung
ca. alle 5 Jahre
je nach Einstufung
Bescheinigung
ca. alle 5 Jahre
jährlich***
Bescheinigung
jährlich***
Bescheinigung
jährlich***
Bescheinigung
jährlich***
Bescheinigung
Krampitz Tanksystem GmbH - Bedienungs- und Montageanleitung - KTD Lagertanksystem - Ausgabe 02/2013
Gemäß VAwS und Betriebssicherheitsverordnung ist grundsätzlich eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzu-
stellen und einzuhalten.
Ausnahmen werden in der VAwS des jeweiligen Bundeslandes geregelt, z.B.
- Betriebsanleitung ist nicht erforderlich bei Anlage der Gefährdungsstufe A lt. VAwS und Heizölverbrauchsanlagen
- bei Heizölverbrauchsanlagen
- Verwendung von Merkblättern „Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen"
(gemäß Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt) dauerhaft an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage
2.1 Transport des KTD
Der Transport hat nur mit geeigneten Transportmitteln zu erfolgen, die geltenden gesetzlichen Anforderungen sind zu beachten und zu erfüllen. Beim
Transport ist der Tank gegen Feuchtigkeit, Beschmutzung und Beschädigung zu schützen. Eine Lagerung ist nur innerhalb von Gebäuden zulässig.
ACHTUNG Beim Transport sind die zutreffenden, gültigen Sicherheitsvorschriften zu beachten und Beschädigungen zu vermeiden.
Bei Farbschäden ist der Korrosionsschutz sachgerecht wiederherzustellen.
KTD 950
KTD mit Dachversteifung mit Kranösen
mit Kranösen
1.500 bis 4.000 Liter
Der KTD kann problemlos mittels Gabelstapler oder Hubwagen transportiert werden. Bei einem KTD-Volumen von 950 Litern sind an den Stirnseiten zwei
Kranösen montiert. An diesen Ösen lässt sich der Tank mit einem Kran umsetzen. Bei KTD der Größen 1.500 bis 4.000 Liter kommen Dachversteifungen
mit integrierten Kranösen zum Einsatz. KTD mit darüber hinausgehenden Volumen können mittels der vier außen an der Tankseitenwand angeschweißten
Kranösen umgesetzt werden.
Das Umsetzen und Anheben hat an den vier Kranösen zu erfolgen, die im Dachbereich angebracht sind. Dabei sind alle Kranösen gleichmäßig zu belasten.
Ein Schrägzug von mehr als 30° zur Senkrechten ist unzulässig. Nach Beschädigungen an der Verpackung bzw. am Tank ist der Schaden zu dokumentieren
und der Hersteller zu informieren. Beschädigungen der Verpackung sind fachgerecht zu beheben, eine Reparatur des Tanks oder von Ausstattungsteilen
ist ohne Zustimmung des Herstellers untersagt.
2.2 Aufstellung des KTD
Der KTD ist mit Füßen (Höhe 100 mm) ausgerüstet. Diese verhindern zuverlässig die Schwitzwasserbildung am äußeren Tankboden und gewährleisten
zudem gute Einsehbarkeit. Der KTD darf nur auf einem ebenen und tragfähigen Boden (Mindestgüte B 15 oder gleichwertig) aufgestellt werden. Hierzu
sind bauseitig statische Nachweise zu erbringen. Zur Aufrecherhaltung von Gewährleistungsansprüchen sind die Lagertanks für die Zeit bis zur Inbetrieb-
nahme dauerhaft und zuverlässig gegen Feuchtigkeit, Schmutz und andere schädliche Einfl üsse zu schützen.
Im Einzelnen ergeben sich daraus folgende Anforderungen an die Lagerung:
- Temperatur +5°C bis +30°C; max. Luftfeuchtigkeit 75%
- keine aggressive Atmosphäre
- keine Schmutzbelastung aus der Bautätigkeit
- kein Funkenfl ug bzw. andere Beeinträchtigung aus Metall- und Schweißarbeiten
- vor unbefugter Benutzung und Beschädigung schützen
KTD mit vier außen angeschweißten Kranösen
größer als 6.000 Liter
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