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Lenovo USB 2.0-Memory-Key Benutzerhandbuch Seite 39

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der West Bank/Gazastreifen, Jemen, Sambia und Simbabwe; und 5) "dass die
Gesetze Südafrikas" in Südafrika, Namibia, Lesotho und Swasiland zur Anwen-
dung kommen.
Rechtsprechung: Folgende Ausnahmen werden diesem Abschnitt hinzugefügt:
1) In Österreich gilt als Gerichtsstand für alle aus dieser Gewährleistung erwach-
senden und mit dieser in Zusammenhang stehenden Streitfälle einschließlich Streit-
fällen bezüglich ihres Vorhandenseins das zuständige Gericht in Wien, Österreich
(Innenstadt); 2) in Angola, Bahrain, Botsuana, Burundi, Ägypten, Eritrea, Äthio-
pien, Ghana, Jordanien, Kenia, Kuwait, Liberia, Malawi, Malta, Mosambik,
Nigeria, Oman, Pakistan, Katar, Ruanda, Sao Tome, Saudi-Arabien, Sierra Leone,
Somalia, Tansania, Uganda, den Vereinigten Arabischen Emiraten, der West
Bank/Gazastreifen, Jemen, Sambia und Simbabwe unterliegen sämtliche Rechts-
streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit
deren Ausführung ergeben, einschließlich der abgekürzten Verfahren, ausschließ-
lich der Rechtsprechung der englischen Gerichte; 3) in Belgien und Luxemburg
unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im
Zusammenhang mit deren Auslegung oder Ausführung ergeben, den Gesetzen und
den Gerichten der Hauptstadt des Landes, in dem sich der Firmensitz und/oder
die Handelsniederlassung des Kunden befindet; 4) in Frankreich, Algerien, Benin,
Burkina Faso, Kamerun, Kap Verde, der Zentralafrikanischen Republik, im
Tschad, auf den Komoren, im Kongo, Dschibuti, der Demokratischen Republik
Kongo, Äquatorialguinea, Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien, Gabun,
Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Elfenbeinküste, Libanon, Madagaskar, Mali,
Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Marokko, Neukaledonien, Niger, Réunion,
Senegal, Seychellen, Togo, Tunesien, auf Vanuatu und Wallis und Futuna unter-
liegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im
Zusammenhang mit deren Verletzung oder Ausführung ergeben, einschließlich der
abgekürzten Verfahren, ausschließlich der Rechtsprechung des Handelsgerichts
(Commercial Court) in Paris; 5) in Russland unterliegen sämtliche Rechts-
streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit
deren Auslegung, Verletzung, Beendigung und Unwirksamkeit ergeben, dem
Schiedsspruchgericht (Arbitration Court) in Moskau; 6) in Südafrika, Namibia,
Lesotho und Swasiland stimmen beide Parteien überein, dass sämtliche Rechts-
streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, in die Zuständigkeit des
hohen Gerichts (High Court) in Johannesburg fallen; 7) in der Türkei unterliegen
sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder damit
in Zusammenhang stehen, den Zentralgerichten (Sultanahmet) und den Execution
Directorates in Istanbul, Türkei; 8) in den folgenden genannten Ländern werden
sämtliche Rechtsansprüche aus dieser Gewährleistung vor dem zuständigen
Gericht in a) Athen für Griechenland, b) Tel Aviv-Jaffa für Israel, c) Mailand für
Italien, d) Lissabon für Portugal und e) Madrid für Spanien verhandelt; und
9) in Großbritannien stimmen beide Parteien überein, dass sämtliche Rechts-
streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, in die Zuständigkeit der
englischen Gerichte fallen.
Schiedsspruchverfahren: Der folgende Text wird unter dieser Überschrift hinzugefügt:
In Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Bosnien-Herzegowina,
Bulgarien, Kroatien, Georgien, Ungarn, Kasachstan, Kirgisien, der früheren
jugoslawischen Republik Mazedonien, Moldawien, Polen, Rumänien, Russland,
der Slowakei, Slowenien, Tadschikistan, Turkmenistan, in der Ukraine, Usbekis-
tan und der Bundesrepublik Jugoslawien unterliegen sämtliche Rechtsstreitig-
keiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Verlet-
zung, Beendigung oder Unwirksamkeit ergeben, der Schieds- und Schlichtungs-
ordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in
Wien (Wiener Regeln) durch die drei Schiedsrichter, die in Übereinstimmung mit
B-11
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