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Bulex ThemaFast Condens 20/26-CS/1 Montageanleitung Seite 5

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▶ Führen Sie Wartungs- und Reparaturarbei-
ten nur dann durch, wenn Sie zuvor alle
Heizgeräte des Systems außer Betrieb ge-
nommen haben. Verschließen Sie wäh-
rend der Wartungs- und Reparaturarbeiten
den Luft-Abgas-Anschluss des zu warten-
den Heizgeräts mit geeigneten Mitteln.
1.3.4 Explosionsgefahr durch Betrieb mit
ungeeigneter Gasart
Die Heizgeräte dürfen nur mit Gasen der 2.
Gasfamilie betrieben werden.
▶ Vergleichen Sie vor der Inbetriebnahme
des Heizgeräts die Angaben zur eingestell-
ten Gasart auf dem Typenschild mit der
örtlichen Gasart.
1.3.5 Brandgefahr durch zu geringen
Abstand
Bei senkrechten Abgasleitungen aus Kunst-
stoff und zu geringem Abstand des waage-
rechten Teils der Luft-Abgas-Anlage zu Bau-
teilen aus brennbaren Baustoffen, kann es
im Falle eines Brands zu einer Brandübertra-
gung zwischen zwei Geschossen kommen.
▶ Montieren Sie den waagerechten Teil der
Luft-Abgas-Anlage in einem Abstand zu
Bauteilen aus brennbaren Baustoffen von
mindestens 50 mm.
1.4
CE-Zertifizierung
Die Wärmeerzeuger sind entsprechend der
Gasgeräteverordnung (EU) 2016/426 als
Gasgeräte mit dazugehöriger Abgasanlage
zertifiziert. Diese Montageanleitung ist
Bestandteil der Zertifizierung und wird in der
Baumusterprüfbescheinigung zitiert. Wenn
Sie bei der Installation der Wärmeerzeuger
die mitzertifizierten Komponenten der Luft-
Abgas- Führung nicht verwenden, dann er-
lischt die CE-Konformität des Wärmeerzeu-
gers. Daher empfehlen wir dringend den
Einbau von SDBG Luft-Abgas-Anlagen und
mit dem Gerät mitzertifizierte Komponenten.
Nicht mit dem Gerät zertifiziert ist die mehr-
fachbelegte senkrechte Luft-Abgas-Anlage
für die Geräteart C
(10)3
senkrechte Abgasleitung für die Geräte-
art C
und der senkrechte Luftschacht
(12)3
für die mehrfachbelegte Abgasleitung der
Geräteart
.
C(14)
0020327542_00 Montageanleitung Luft-Abgas-Führung
, die mehrfachbelegte
1.5
Vorschriften (Richtlinien, Gesetze,
Normen)
▶ Beachten Sie die nationalen Vorschriften,
Normen, Richtlinien, Verordnungen und
Gesetze.
5

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