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Hinweise Zur Dokumentation / Lieferumfang; Mitgeltende Unterlagen; Aufbewahrung Der Unterlagen; Einweisung Des Anlagenbetreibers - Wolf CGW-2-20/120L Betriebsanleitung Für Die Fachkraft

Gasbrennwertzentrale
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Inhaltsverzeichnis

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1. Hinweise zur Dokumentation /
Lieferumfang

1.1 Mitgeltende Unterlagen

- Betriebsanleitung für den Benutzer
- Wartungsanleitung
- Anlagen- und Betriebsbuch
Gegebenfalls gelten auch die Anleitungen aller verwendeten Zubehörmodule und
weiterer Zubehöre.

1.2 Aufbewahrung der Unterlagen

Der Anlagenbetreiber bzw. der Anlagenbenutzer übernimmt die Aufbewahrung aller
Anleitungen und Unterlagen.
► Geben Sie diese Betriebsanleitung sowie alle weiteren mitgeltenden Anleitun-
gen an den Anlagen betreiber bzw. den Anlagenbenutzer weiter.

1.3 Einweisung des Anlagenbetreibers

- Den Anlagenbetreiber darauf hinweisen, einen Wartungs- und Inspektionsvertrag
mit einem zugelassenen Fachbetrieb abzuschließen.
- Den Anlagenbetreiber darauf hinweisen, dass die jährliche Inspektion und Wartung
nur durch einen zugelassenen Fachhandwerker durchgeführt werden darf.
- Den Anlagenbetreiber darauf hinweisen, dass Instandsetzungsarbeiten nur durch
einen zugelassenen Fachhandwerker durchgeführt werden dürfen.
- Den Anlagenbetreiber darauf hinweisen, dass nur Originalersatzteile verwendet
werden dürfen.
- Den Anlagenbetreiber darauf hinweisen, dass keine technischen Änderungen am
Heizkessel bzw. an regelungstechnischen Bauteilen vorgenommen werden dürfen.
- Den Anlagenbetreiber darauf hinweisen, dass er gemäß Bundes-Immissions-
schutzgesetz und Energieeinsparverordnung für die Sicherheit und Umweltverträg-
lichkeit, sowie der energetischen Qualität der Heizungsanlage verantwortlich ist.
- Den Anlagenbetreiber darauf hinweisen, dass diese Anleitung und die mitgeltenden
Unterlagen sorgfältig aufzubewahren sind.
- Den Anlagenbetreiber in die Bedienung der Heizungsanlage einweisen.
1.4 Gültigkeit der Anleitung
Diese Betriebsanleitung gilt für die Gasbrennwertgeräte CGW-2
1.5 Abnahme
Innerhalb von 4 Wochen nach Erstinbetriebnahme der Feuerungsanlage ist der Be-
treiber verpflichtet, diese dem Bezirksschornsteinfegermeister anzuzeigen. Gemäß
Bundes KÜO ist eine Messung und Überprüfung nur alle 3 Jahre vorgeschrieben.
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