2.6
Ausbildung der Personen
Personen
Tätigkeit
Verladen/Transport
Inbetriebnahme
Einrichten, Rüsten
Betrieb
Wartung
Störungssuche und -beseitigung
Entsorgung
Legende:
Centaur BAG0070.5 06.14
Nur geschulte und unterwiesene Personen dürfen mit / an der Ma-
schine arbeiten. Der Betreiber muss die Zuständigkeiten der Perso-
nen für das Bedienen, Warten und Instandhalten klar festlegen.
Eine anzulernende Person darf nur unter Aufsicht einer erfahrenen
Person mit / an der Maschine arbeiten.
Für die Tätigkeit
speziell ausge-
1)
bildete Person
X
--
--
--
--
--
X
X..erlaubt
--..nicht erlaubt
1)
Eine Person, die eine spezifische Aufgabe übernehmen kann
und diese für eine entsprechend qualifizierte Firma durchführen
darf.
2)
Als unterwiesene Person gilt, wer über die ihr übertragenen
Aufgaben und möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhal-
ten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die
notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen be-
lehrt wurde.
3)
Personen mit fachspezifischer Ausbildung gelten als Fachkraft
(Fachmann). Sie können auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung,
Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen die ihnen übertra-
genen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen.
Anmerkung:
Eine einer fachlichen Ausbildung gleichwertige Qualifikation
kann auch durch eine mehrjährige Tätigkeit auf dem betreffen-
den Arbeitsgebiet erworben worden sein.
Nur eine Fachwerkstatt darf die Arbeiten zum Warten und Instandhal-
ten der Maschine ausführen, wenn diese Arbeiten mit dem Zusatz
"Werkstattarbeit" gekennzeichnet sind. Das Personal einer Fach-
werkstatt verfügt über erforderliche Kenntnisse sowie geeignete
Hilfsmittel (Werkzeuge, Hebe- und Abstützvorrichtungen) zur sach-
und sicherheitsgerechten Ausführung der Arbeiten zum Warten und
Instandhalten der Maschine.
Allgemeine Sicherheitshinweise
Unterwiesene
Personen mit fachspezifi-
2)
Person
scher Ausbildung
(Fachwerkstatt)
X
X
--
X
--
X
--
3)
X
--
X
--
X
X
--
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