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Baumuller BUM 61 Betriebsanleitung Seite 82

Einzel-leistungseinheit; leistungsmodul
Inhaltsverzeichnis

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Anhang
nachträglich heraus, vergütet der Käufer die Nutzung oder
den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts sowie
erbrachte Leistungen und Aufwendungen in angemesse-
ner Höhe. Baumüller steht ein Bestimmungsrecht nach §§
315 ff. BGB zu.
9. Haftung
Vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Käufers
gegen Baumüller sind auf Vorsatz und grobe Fahrlässig-
keit beschränkt. Dies gilt nicht, soweit Ansprüche aus dem
ProdHaftG geltend gemacht worden. Baumüller haftet nur
in Höhe des nach dem Vertragszweck voraussehbaren
Schadens. Ein Sachschaden, der den Wert einer Liefe-
rung/Leistung übersteigt, ist in diesem Sinne nicht voraus-
sehbar. Die Haftung ist betragsmäßig auf die vertraglich
geschuldete Vergütung begrenzt.
10. Zahlungen
a) Rechnungen sind zu den vertraglich vereinbarten Zeit-
punkten, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rech-
nungsdatum in bar ohne Abzug zahlbar. Der Käufer kann
nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen
Ansprüchen aufrechnen. Dasselbe gilt für die Ausübung
von Zurückbehaltungsrechten.
b) Bei verzögerter Zahlung des Käufers sind, ohne dass
gesonderte Nachweise notwendig wären, Zinsen von 4%
über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundes-
bank, mindestens jedoch 10% zu bezahlen.
c) Nichteinhaltung
der
Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Käufers gefähr-
den, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen zur
Folge. In diesen Fällen wird nur noch gegen Vorauszah-
lung geliefert.
d) Barzahlungen, Banküberweisungen oder Scheck- und
Wechselzahlungen, gelten erst dann als Zahlung/Erfül-
lung der Verbindlichkeit, wenn der Zahlungsbetrag bei
Baumüller unwideruflich eingegangen/gutgeschrieben ist.
e)
Zahlungen sind direkt an Baumüller zu leisten. Die
Außendienstmitarbeiter sind ohne besondere schriftliche
Vollmacht nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzuneh-
men bzw. Stundungen oder Verzichte auszusprechen.
11. Eigentumsvorbehalt
a) Das Eigentum an Liefergegenständen bleibt bis zur Erfül-
lung sämtlicher gegen den Käufer aus der Geschäftsver-
bindung bestehenden Ansprüche vorbehalten. Eine
etwaige Verbindung mit anderen Gegenständen erfolgt
durch den Käufer für Baumüller. Es gilt dann das gesamte
Erzeugnis als Vorbehaltsware.
b) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ord-
nungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verkaufen. Sämtli-
che dem Käufer aus diesem Verkauf oder sonstigen
Rechtsgründen zustehenden Forderungen tritt er im vor-
aus an Baumüller ab. Baumüller nimmt die Abtretung an.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen im Eigentum Dritter
stehender Gegenstände verbunden oder verkauft, so gilt
die Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vor-
behaltsware. Der Käufer ist zur Einziehung dieser abge-
tretenen Forderungen ermächtigt. Auf Verlangen hat er
dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
c) Bevorstehende und vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vor-
behaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen teilt
der Käufer Baumüller unverzüglich mit. Hieraus entste-
hende Kosten trägt der Käufer.
d) Die Ermächtigung des Käufers zur Verfügung über die
Vorbehaltsware und zur Einziehung abgetretener Forde-
rungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedin-
gungen, insbesondere auch bei Wechsel- und Scheckpro-
testen. In diesem Fall ist Baumüller berechtigt, die Vorbe-
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Zahlungsbedingungen
oder
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haltsware in Besitz zu nehmen. Hieraus entstehende
Kosten trägt der Käufer. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in
der Rücknahme nur dann, wenn dies ausdrücklich erklärt
wird.
e) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die
gesicherten Forderungen betragsmäßig um mehr als
20%, so verzichtet Baumüller auf die diesen Wert über-
steigenden Sicherheiten.
12. Zeichnungen und Unterlagen
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sämtlichen
anderen Unterlagen steht Baumüller das ausschließliche
Eigentums- und Urheberrecht zu. Dritten dürfen diese
Unterlagen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung
zugänglich gemacht werden. Wird ein Vertrag nicht abge-
schlossen, nicht durchgeführt oder anderweitig beendet,
sind sämtliche Unterlagen unaufgefordert und sofort
zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht daran
nicht.
13. Urheberrecht (insbesondere Software)/Lizenz
a) Alle Rechte an der Software/bearbeiteten Versionen, ins-
besondere Eigentums- und Urheberrechte, an der im
Rahmen dieses Vertrages überlassenen Software, insbe-
sondere zur Steuerung von Maschinen, Systemen und
Anlagen, stehen ausschließlich Baumüller zu.
b) Baumüller erteilt dem Käufer/Erwerber das nicht aus-
schließliche, nicht übertragbare Recht, die überlassene
Software im Rahmen des vertraglichen Zwecks, an dem
vertraglich vorgesehenen Standort/auf den im Erwerbs-
zeitpunkt vorhandenen Plätzen, zu nutzen (Einmallizenz).
Die Software wird nur auf dem zugehörig erworbenen Ver-
tragsgegenstand genutzt. Jede darüber hinausgehende
Nutzung ist untersagt. Im Fall darüber hinausgehender
Nutzung hat Baumüller die Rechte gem. Ziff. 13 c), 13 d)
a.E.
c) Das Kopieren der überlassenen Software, sei es ganz
oder teilweise, ist untersagt, sofern nicht die Herstellung
von Kopien des maschinenlesbaren Materials im Rahmen
der erforderlichen Datensicherung oder Kopien für firmen-
interne Verwendung mit vorheriger schriftlicher Zustim-
mung von Baumüller gesondert vereinbart sind. Eine
Bearbeitung der überlassenen Software, insbesondere
durch Ändern, Übersetzung oder durch Verbinden mit
anderen Programmen, ist nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung von Baumüller gestattet. Schutzvermerke
von Baumüller auf/in der Software dürfen nicht entfernt
werden und müssen auch auf Kopien und bear-beiteten
Versionen übernommen werden. Entgegen dieser Bestim-
mung hergestellte Kopien stehen im Eigentum und Urhe-
berrecht von Baumüller. Baumüller kann die Nutzung
derartiger Kopien untersagen und wahlweise die sofortige
Herausgabe oder vollständige Vernichtung mit Nachweis
verlangen.
d) Die Erweiterung der Lizenz nach Standort/Arbeitsplätzen/
Maschinen/ Maschinentypen sowie die Vergabe von Nut-
zungsrechten, Erteilung von Unterlizenzen ist dem Erwer-
ber nicht gestattet. Die Erweiterung der Lizenz wird von
Baumüller ausschließlich gegen eine gesonderte schrift-
lich zu vereinbarende Vergütung gestattet.
14. Anwendbares Recht
Maßgebend für sämtliche Rechte und Pflichten aus und
im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-
Kaufrechts (CISG) sind ausgeschlossen.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz von
Baumüller. Gerichtsstand, für sämtliche Streitigkeiten aus
Einzel-Leistungseinheit/Leistungsmodul BUM 61/BUS 61
Baumüller Nürnberg GmbH

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