Der Betrieb des Gewerbegeschirrspülers auf Schiffen ist nur dann
zulässig, wenn
– die Rumpflänge des Schiffes mehr als 24 Meter beträgt.
– die Neigung des Schiffes nicht mehr als 2° beträgt.
– eine von außen einwirkende Vibration nicht mehr als 150 Hz bei ei-
ner Amplitude von 0,35 mm beträgt.
Bei Nichtbeachten ist ein gefahrloser Betrieb und eine einwandfreie
Funktion des Gewerbegeschirrspülers nicht gegeben.
Die Tür des Gewerbegeschirrspülers darf während des Betriebes
nicht geöffnet werden.
Ein unsachgemäßer Gebrauch kann zu Wasseraustritt führen.
Der Betrieb des Gewerbegeschirrspülers auf offenem Deck ist ver-
boten.
Bestimmungsgemäße Verwendung
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