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Makita DWD181 Handbuch Seite 8

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Frequency Coordination Branch, OET
Federal Communications Commission
445 12th Street, SW
Washington, D.C. 20554
Attn: UWB Coordination
(c) Die Hersteller oder ihre autorisierten Handelsvertreter müssen die
Käufer und Nutzer ihrer Systeme über die Notwendigkeit informieren, vor
dem Betrieb der Geräte eine detaillierte Abstimmung der Betriebsbereiche
mit der FCC vorzunehmen.
(d) Die Nutzer autorisierter, abgestimmter UWB-Systeme können diese
nach Abstimmung des Eigentümer- oder Standortwechsels mit der FCC
und nach Abstimmung mit bestehenden autorisierten Betrieben an andere
qualifizierte Nutzer und an verschiedene Standorte übertragen.
(e) Im FCC/NTIA-Abstimmungsbericht werden die geografischen
Gebiete festgehalten, in denen der Betrieb eines Abbildungssystems
eine zusätzliche Abstimmung erfordert oder in denen der Betrieb eines
Abbildungssystems verboten ist. Ist für den Betrieb innerhalb bestimmter
geografischer Gebiete eine zusätzliche Abstimmung erforderlich, wird
ein lokaler Abstimmungskontakt angegeben. Außer für den Betrieb
innerhalb dieser bezeichneten Gebiete ist nach Übermittlung der
geforderten Informationen über das UWB-Abbildungssystem an die FCC
keine zusätzliche Abstimmung mit der FCC erforderlich, sofern sich die
angegebenen Einsatzgebiete nicht ändern. Ändert sich das Einsatzgebiet,
sind der FCC aktualisierte Informationen gemäß dem Verfahren in Absatz (b)
dieses Abschnitts vorzulegen.
(f) Die Abstimmung der routinemäßigen UWB-Betriebe darf nicht länger
als 15 Arbeitstage nach Eingang des Abstimmungsantrags bei der NTIA
dauern. Vorübergehende Sondereinsätze können mit einer beschleunigten
Bearbeitungszeit abgewickelt werden, sofern die Umstände dies
rechtfertigen. Der Betrieb von UWB-Systemen in Notsituationen, die die
Sicherheit von Leben oder Eigentum betreffen, kann ohne Abstimmung
erfolgen, sofern der Nutzer der UWB-Ausrüstung ein Meldeverfahren,
ähnlich dem in Abschnitt 2.405 (a) bis (e) dieses Kapitels, einleitet.
Nur für Kunden in Kanada
Dieses Unterputz-Radarabbildungsgerät ist zu betreiben, wenn das
Gerät auf die Wand gerichtet ist und die Wandoberfläche berührt
oder sich innerhalb von 20 cm von ihr befindet. Dieses Unterputz-
Radarabbildungsgerät darf nur von Strafverfolgungsbehörden,
wissenschaftlichen Forschungsinstituten, kommerziellen
Bergbauunternehmen, Bauunternehmen und Notfall- oder
Feuerwehrorganisationen betrieben werden.
Der Betrieb unterliegt den folgenden 2 Bedingungen: (1) Dieses Gerät
darf keine Störungen verursachen und (2) dieses Gerät muss alle
Störungen hinnehmen, einschließlich Störungen, die eine unerwünschte
Funktionsweise verursachen können.
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