max. [mm]
[mm]
D
b
s
115
6
–
22,2
125
6
–
22,2
115
3,2
–
22,2
125
3,2
–
22,2
115
–
–
125
–
–
75
30
–
M 14
115
6
10
22,2
125
6
10
22,2
s
α
Staub-/Späneabsaugung
Stäube von Materialien wie bleihaltigem Anstrich, einigen
Holzarten, Mineralien und Metall können gesundheitsschäd-
lich sein. Berühren oder Einatmen der Stäube können allergi-
sche Reaktionen und/oder Atemwegserkrankungen des Be-
nutzers oder in der Nähe befindlicher Personen hervorrufen.
Bestimmte Stäube wie Eichen- oder Buchenstaub gelten als
krebserzeugend, besonders in Verbindung mit Zusatzstoffen
zur Holzbehandlung (Chromat, Holzschutzmittel). Asbesthal-
tiges Material darf nur von Fachleuten bearbeitet werden.
– Sorgen Sie für gute Belüftung des Arbeitsplatzes.
– Es wird empfohlen, eine Atemschutzmaske mit Filterklas-
se P2 zu tragen.
Beachten Sie in Ihrem Land gültige Vorschriften für die zu
bearbeitenden Materialien.
Vermeiden Sie Staubansammlungen am Arbeitsplatz.
u
Stäube können sich leicht entzünden.
Betrieb
Belasten Sie das Elektrowerkzeug nicht so stark, dass
u
es zum Stillstand kommt.
Nehmen Sie den Akku vor allen Arbeiten am Elektro-
u
werkzeug (z.B. Wartung, Werkzeugwechsel etc.) so-
wie bei dessen Transport und Aufbewahrung aus dem
Elektrowerkzeug. Bei unbeabsichtigtem Betätigen des
Ein-/Ausschalters besteht Verletzungsgefahr.
Vorsicht beim Schlitzen in tragende Wände, siehe Ab-
u
schnitt „Hinweise zur Statik".
Spannen Sie das Werkstück ein, sofern es nicht durch
u
sein Eigengewicht sicher liegt.
Lassen Sie das Elektrowerkzeug nach starker Belas-
u
tung noch einige Minuten im Leerlauf laufen, um das
Einsatzwerkzeug abzukühlen.
Benutzen Sie das Elektrowerkzeug nicht mit einem
u
Trennschleifständer.
Bosch Power Tools
[°]
-1
d
α
[min
] [m/s]
–
11500
80
–
11500
80
–
11500
80
–
11500
80
–
–
11500
80
–
–
11500
80
–
11500
45
> 0
11500
80
> 0
11500
80
Fassen Sie Schleif- und Trennscheiben nicht an, bevor
u
sie abgekühlt sind. Die Scheiben werden beim Arbeiten
sehr heiß.
Arbeitshinweise
Schruppschleifen
Verwenden Sie beim Schruppschleifen mit gebunde-
u
nen Schleifmitteln immer die Schutzhaube zum
Schleifen (11).
Verwenden Sie niemals Trennscheiben zum Schrupp-
u
schleifen.
Beim Schruppschleifen kann die Schutzhaube zum
u
Trennen (12) oder die Schutzhaube zum Schleifen
(11) mit montierter Abdeckung zum Trennen (13) an
das Werkstück anstoßen und zu Kontrollverlust füh-
ren.
Mit einem Anstellwinkel von 30° bis 40° erhalten Sie beim
Schruppschleifen das beste Arbeitsergebnis. Bewegen Sie
das Elektrowerkzeug mit mäßigem Druck hin und her. Da-
durch wird das Werkstück nicht zu heiß, verfärbt sich nicht,
und es gibt keine Rillen.
Bei Verwendung von gebundenen Scheiben, die sowohl
u
zum Trennen als auch zum Schleifen zugelassen sind,
muss die Schutzhaube zum Trennen (12) bzw. die
Schutzhaube zum Schleifen (11) mit montierter Abde-
ckung zum Trennen (13) verwendet werden.
Oberflächenschleifen mit Fächerschleifscheibe
Verwenden Sie beim Schleifen mit der Fächerschleif-
u
scheibe immer die Schutzhaube zum Schleifen (11).
Mit der Fächerschleifscheibe (Zubehör) können Sie auch ge-
wölbte Oberflächen und Profile bearbeiten. Fächerschleif-
scheiben haben eine wesentlich längere Lebensdauer, gerin-
gere Geräuschpegel und niedrigere Schleiftemperaturen als
herkömmliche Schleifscheiben.
Oberflächenschleifen mit Schleifteller
Montieren Sie für Arbeiten mit dem Gummischleiftel-
u
ler (24) immer den Handschutz (23).
Das Schleifen mit Schleifteller kann ohne Schutzhaube erfol-
gen.
Die Reihenfolge der Montage ist auf der Grafikseite ersicht-
lich.
Schrauben Sie die Rundmutter (26) auf und spannen Sie
diese mit dem Zweilochschlü s sel.
Topfbürste
Das Bürsten mit Topfbürsten kann ohne Schutzhaube
u
erfolgen.
Montieren Sie für Arbeiten mit der Topfbürste immer
u
den Handschutz (23).
Die Reihenfolge der Montage ist auf der Grafikseite ersicht-
lich.
Die Topfbü r ste mit Gewinde M14 muss sich so weit auf die
Schleifspindel schrauben lassen, dass sie am Schleifspindel-
flansch am Ende des Schleifspindelgewindes fest anliegt.
Spannen Sie die Topfbü r ste mit einem Gabelschlüssel fest.
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1 609 92A 75F | (15.02.2022)