g) Gerichtsstand ist Aachen, falls der Erwerber Vollkaufmann ist. Hat der Erwerber keinen all-
gemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland oder verlegt er nach Vertrags-
abschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich
der Bundesrepublik Deutschland, ist der Geschäftssitz des Herstellers Gerichtsstand. Dies
gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Käufers im Zeitpunkt der Klage-
erhebung nicht bekannt ist.
h) Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das UN-Kaufrecht gilt
im Verhältnis zwischen dem Hersteller und dem Erwerber nicht.
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Anhang 17